Heilpraktiker

Als Heilpraktiker (als Begriff zu Beginn des 20. Jahrhunderts aufgekommen und 1928 allgemein eingeführt) wird in Deutschland bezeichnet, wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig ausübt, ohne als Arzt oder Psychologischer Psychotherapeut approbiert zu sein (§ 1 des seit 1939 bestehenden Heilpraktikergesetzes). Die Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker bedarf in Deutschland der staatlichen Erlaubnis. Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz. In der Schweiz existiert ein entsprechendes Berufsbild. Das SBFI hat am 28. April 2015 eine Genehmigung erteilt für die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker. Hiermit entstand ein schweizweit anerkannter und geschützter Titel für vier spezifische Fachrichtungen: Ayurveda-Medizin, Homöopathie, traditionelle chinesische Medizin (TCM) und traditionelle europäische Naturheilkunde (TEN). Die Gesetzesänderung geht auf eine der Kernforderungen zum Verfassungsartikel 118a Komplementärmedizin zurück, die die Schaffung von nationalen Diplomen für die nichtärztlichen Berufe der Komplementärmedizin fordert. Zuvor gab es uneinheitliche kantonale Bestimmungen zur Ausübung der Naturheilkunde. Die eidgenössische Prüfung wird von der 'Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (OdA AM)' durchgeführt. In Österreich ist die Ausübung der Heilkunst ausschließlich den Ärzten und – beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie – den Psychotherapeuten vorbehalten. Die Ausübung des Berufes des Heilpraktikers sowie die Ausbildung dazu ist in Österreich durch das Ärztegesetz bzw. das Ausbildungsvorbehaltsgesetz verboten und strafbar. Diese Regelung wurde bereits vom Europäischen Gerichtshof geprüft und als EU-rechtskonform bestätigt. Das Berufsbild des Heilpraktikers umfasst die allgemeine Heilkundeausübung und wird durch die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ ausgedrückt. Vom Arzt oder Psychotherapeuten unterscheidet ihn, dass für ihn keine Ausbildung vorgeschrieben ist und er die Heilkunde ohne Approbation („ohne Bestallung“) ausübt. Seine Befugnisse sind durch Gesetze und Verordnungen gegenüber denen des Arztes eingeschränkt. So ist es nicht möglich, verschreibungspflichtige Medikamente zu verordnen oder Geburtshilfe zu betreiben oder gemäß Infektionsschutzgesetz bestimmte Infektionskrankheiten zu behandeln. Auch in Ausübung der Psychotherapie ist der Heilpraktiker in seinen Befugnissen gegenüber dem Psychotherapeuten eingeschränkt. Im Gegensatz zu Psychotherapeuten dürfen Heilpraktiker z. B. keine Krankenhauseinweisungen oder Krankenbeförderungen verordnen und auch keine Reha-Maßnahmen oder Soziotherapien verschreiben. Eine Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen ist für Heilpraktiker ebenfalls nicht möglich, die Führung geschützter Berufsbezeichnungen wie Arzt oder Psychotherapeut ist ihnen nicht erlaubt.

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